In einer Wohnung fällt hin und wieder einmal eine Arbeit an. Sei es, wenn der Geschirrspüler nicht mehr funktioniert oder das Wasser beim Lavabo nicht mehr richtig abläuft oder sei es im Winter, wenn es wieder einmal das bekannte "Schimmel-Problem" gibt. Dabei entstehen zulässige Nebenkosten, welche an den Mieter weiterverrechnet werden dürfen und andere wiederum sind unzulässig.
Zulässige oder unzulässige Nebenkosten - Was darf an Mieter weiterberechnet werden?
Viele verschiedene Rechnungen flattern bei Ihnen in's Haus und belasten regelmässig Ihr Portemonnaie. Fragen Sie sich nicht auch jedes Mal: Kann ich das denn nicht dem Mieter weiterverrechnen? Unsere Antwort: KLAR - zulässige Nebenkosten dürfen an den Mieter weiterberechnet werden! Das Mietrecht schränkt die Weiterverrechnung von Kosten immer mehr ein. Einerseits wird die Lebensdauer der einzelnen Materialien immer kürzer und andererseits kann der kleine Unterhalt nur noch weiterverrechnet werden, wenn der Mieter es selber hätte erledigen können.Das sind dann zulässige Nebenkosten. Doch, wie beurteilen Sie das?
Was sind zulässige Nebenkosten und was ist unzulässig
Wenn die Kosten klar über Fr. 150.- sind, gehen diese zu Lasten des Eigentümers. Ausser, wenn es sich eindeutig um ein Mieterverschulden handelt (kaputtes Fenster/Türen/Bodenbeläge). Die Reparatur kann hier zu 100% dem Mieter weiterverrechnet werden.
Hier gibt es folgenden Grundsatz:
Alles, was unter Fr. 150.- pro Einzelfall ausmacht, kann dem Mieter weiterverrechnet werden. Denn hierbei handelt es sich um den sogenannten kleinen Unterhalt.
Das sind zulässige Nebenkoste, welche an den Mieter weiterberechnet werden dürfen. Sofern die Reparatur nicht mehr möglich ist oder es sich nicht mehr lohnt, kommt bei einem Ersatz automatisch die paritätische Lebensdauertabelle zum Einsatz! Hier werden die Gegenstände nach dem Alter bewertet und nur der Restwert kann dem Mieter weiterbelastet werden. Alles andere geht zu lasten des Eigentümer.
Schimmel - Zulässige oder unzulässige weiterberechnung?
Wie gehe ich bei einem "Schimmel-Fall" vor:
Auch beim typischen "Schimmelproblem" muss vorgängig von einem Fachmann abgeklärt werden, ob der Schimmel eindeutig aufgrund eines Lüftungs-Fehlverhaltens des Mieters zurück zu führen oder ob ein bauliches Problem (zu wenig Wärmedämmung, Aussenecke) vorhanden ist. Denn wenn diese Sache nicht ganz klar nachgewiesen werden kann, ist eine Weiterverrechnung der Kosten für die Instandstellung nicht zulässig noch durchsetzbar.
Unser Tipp für Sie: Stellen Sie durch eine Fachfirma einen sogenannten Datenlogger in die Wohnung, welches über eine längere Zeitdauer die relative Luftfeuchtigkeit und die Temperatur in der Wohnung misst. Anhand der im Anschluss analysierten Daten können Rückschlüsse über die Ursache und die Entstehung des Schimmelpilzes im Wohnraum gezogen werden.
Brauchen Sie dazu hilfe? Gleich jetzt auf Kontaktformular klicken. Als Immobilienverwaltung kenen wir uns mit solchen angelegenheiten aus und Wissen was zulässige Nebenkosten sind und welche nicht verrechnet werden dürfen
Immobilien in den Händen der Immobilienverwaltung
Als Immobilienverwaltung und Profis in sachen Liegenschaften und Immobilien, Wisswn wir worauf es ankommt. Dabei wir geklärt ob es zulässige Nebenkosten werden, welche dem Mieter weiterberechnet werden oder ob es unzulässig ist und der Eigentümer es selbst zu tragen hat. Als zulässige Nebenkosten gehören im Grundsatz Wasser, Strom, Hauswartungen und Verwaltungskosten.
Weitere wertvollen Tipps zu zulässige Nebenkosten gibt es direkt bei uns. Angelegenheit können zudem ganz einfach und unkompliziert an uns werden, dazu klicken Sie gleich jetzt auf Kontaktformular. Gerne klären wir mit dir gemeinsam, was zulässige und unzulässige Nebenkosten sind.